Zweitstufiges Verfahren
Gemäß § 3 der Geschäftsordnung gibt es zwei Antragsformen: Kurzanträge und Vollanträge. Kurzanträge erlauben gegenüber Vollanträgen ein vereinfachtes Verfahren.
Kurzanträge können gewählt werden, wenn alle im Basisfragebogen genannten Fragen verneint werden können. Zudem muss die/der Antragssteller*in bestätigen können, dass das geprüfte Forschungsvorhaben die fachlich einschlägigen Richtlinien eindeutig erfüllt. Kurzanträge erfordern somit keine Risiko-Nutzen-Abwägung durch die Ethikkommission.
Vollanträge müssen gewählt werden, wenn mindestens eine Frage im Basisfragebogen bejaht wurde. Alle erforderlichen Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden. Die Vollanträge an die Ethikkommission (ausführlicher Fragebogen) sollen insbesondere folgende Fragen und Punkte abdecken:
Als Gegenstand beider Antragsformen kommen einzelne Studien, ganze Studienreihen (s. folgender Abschnitt) oder die Studien eines Forschungsvorhabens in Frage.
Ein Antrag auf die Beurteilung einer Studienreihe ist nur zulässig, sofern die einzelnen Studien sich in ihrer Methodik hinreichend ähneln. Die Studien müssen im Rahmen eines Antrages sinnvoll darstellbar sein. Bei Vollanträgen muss aus dem Antrag hervorgehen, inwiefern sich die einzelnen Studien unterscheiden.
Geschäftsordnung
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Letzte Änderung: 30. Mär. 2026